Was wird gefördert?
Grundsätzlich können wir alle Kreditarten verbürgen, die von Kreditinstituten zur Finanzierung gewerblicher Vorhaben angeboten werden. Dazu gehören mittel- und langfristige Hausbankdarlehen ebenso, wie Kontokorrent- und Avalrahmen oder von öffentlicher Hand refinanzierte Programmkredite.
Verbürgt werden können daher Kredite, die insbesondere folgenden Vorhaben dienen:
- Existenzgründung
Neueinrichtung, Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen (auch innerhalb der Familie) - Betriebserweiterung und/oder Modernisierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen
z.B. Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung/Maschinen/technische Anlage, Eröffnung einer Filiale, Erwerb/Errichtung eines Betriebsanwesens, Warenlageraufstockung sowie zusätzliche Betriebsmittel
- Modernisierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen
z.B. (Ersatz-) Beschaffung von Maschinen und Einrichtungsgegenständen
- Leasingfinanzierungen
- Konsolidierungsmaßnahmen/Umschuldung von Lieferantenverbindlichkeiten
Sanierungs-, Akzeptkredite, Kredite an Vergnügungsbetriebe sowie Ablösung und Umschuldung von Bankverbindlichkeiten können nicht verbürgt werden.
Die EU-Beihilferichtlinien, die bei unseren Ausfallbürgschaften zu berücksichtigen sind, können in Einzelfällen einer Förderung entgegenstehen.





