...denn Sicherheit braucht starke Partner.

Was wird gefördert?

Grundsätzlich können wir alle Kreditarten verbürgen, die von Kreditinstituten zur Finanzierung gewerblicher Vorhaben angeboten werden. Dazu gehören mittel- und langfristige Hausbankdarlehen ebenso, wie Kontokorrent- und Avalrahmen oder von öffentlicher Hand refinanzierte Programmkredite.

Verbürgt werden können daher Kredite, die insbesondere folgenden Vorhaben dienen:

  • Existenzgründung
    Neueinrichtung, Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen (auch innerhalb der Familie)
  • Betriebserweiterung und/oder Modernisierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen
    z.B. Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung/Maschinen/technische Anlage, Eröffnung einer Filiale, Erwerb/Errichtung eines Betriebsanwesens, Warenlageraufstockung sowie zusätzliche Betriebsmittel
  • Modernisierungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen
    z.B. (Ersatz-) Beschaffung von Maschinen und Einrichtungsgegenständen
  • Leasingfinanzierungen
  • Konsolidierungsmaßnahmen/Umschuldung von Lieferantenverbindlichkeiten

Sanierungs-, Akzeptkredite, Kredite an Vergnügungsbetriebe sowie Ablösung und Umschuldung von Bankverbindlichkeiten können nicht verbürgt werden.
Die EU-Beihilferichtlinien, die bei unseren Ausfallbürgschaften zu berücksichtigen sind, können in Einzelfällen einer Förderung entgegenstehen.

 

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